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Satz­ung

* In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die grammatikalische Männlichkeitsform verwendet. Alle in der Satzung geregelten Funktionen können von Männern und Frauen in gleicher Weise wahrgenommen werden.
§1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

1

Der Verein führt den Namen „Segelsportvereinigung Rhein/Neckar e.V.“ (SRN).

2

Sitz des Vereins ist Mannheim. Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemein­nützig­keit

1

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Segelsports durch Fahrten- und Wettsegeln auf See- und Binnengewässern. Er verfolgt das Ziel, die Öffentlichkeit, die Jugend und die Vereinsmitglieder für den Segelsport zu begeistern, hierfür aus- und weiterzubilden und den Erfahrungsaustausch unter Seglern zu fördern.

2

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Vergütungen erfolgen, werden diese durch eine Vergütungsordnung geregelt.

4

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vereinsvermögens zurück.
§3 Erwerb der Mitglied­schaft

1

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand und der Zahlung des Jahresbeitrags sowie ggf. beschlossener Umlagen.

3

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv den Segelsport betreiben.

4

Ehrenmitglieder können aktive Mitglieder werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitgliedschaft entsteht durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5

Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein durch persönlichen und/oder materiellen Einsatz fördern. Fördermitgliedschaft entsteht durch Beschluss des Vorstands.
§4 Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder

1

Alle Vereinsmitglieder haben ab dem 14. Lebensjahr das aktive und ab dem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht und können sich an den Mitgliederversammlungen durch Anträge und Abstimmungen beteiligen.

2

Die Mitglieder erkennen verbindlich die Satzung, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen des Vereins an.

3

Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung Beiträge erhoben.

4

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung außerordentlicher finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheiden alle stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 2/3. Die Abstimmung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Im Falle einer Umlagenerhebung hat jedes Mitglied ein außerordentliches fristloses Austrittsrecht.

5

Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt die Beitragszahlung zu stunden oder die Beitragszahlung ganz oder teilweise zu erlassen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung ohne Namensnennung zu informieren.
§5 Beendigung der Mitglied­schaft

1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod - bei juristischen Personen durch Löschung - oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Geschäftsjahresende zulässig.

3

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied wegen 1 schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wenn es mit der Zahlung eines 2 Mitgliedsbeitrages oder einer 3 beschlossenen Umlage im Rückstand ist und den Mitgliedsbeitrag oder die Umlage trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss und der Grund des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist im Fall 1 vorher zu hören. Die Anhörung soll mündlich erfolgen und ist zu protokollieren; sie kann auch schriftlich erfolgen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

4

Im Falle der Beendigung oder des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
§6 Organe des Vereins

1

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§7 Mitglieder­versammlung

1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahrs statt.

3

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich per eMail. Soweit ein Mitglied über keine eMail-Adresse verfügt ist der Vorstand verpflichtet dieses Mitglied schriftlich einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen - ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Absendung der eMail bzw. des Poststempels.

4

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen:

  • wenn dies der Vorstand beschließt
  • wenn mindestens 33% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten bis auf die Einladungsfrist die gleichen Einladungsmodalitäten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

5

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung dieser Personen kann die Mitgliederversammlung auch ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter wählen. Für die Wahl des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der insoweit die Versammlung leitet.

6

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes aktive Vereinsmitglied (auch Mitglieder des Vorstands) hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

7

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben für Entscheidungen unberücksichtigt. Für Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung.

8

Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sonstige personelle Entscheidungen sowie Abstimmungen erfolgen öffentlich, soweit nicht auf Verlangen eines Mitgliedes eine geheime Abstimmung durchzuführen ist.

9

Die Mitgliederversammlung berät über den Jahresbericht des Vorstands, den Finanz- und Kassenbericht, den Bericht der Kassenprüfer und die aktuellen Zielsetzungen des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer, sie entlastet den Vorstand und entscheidet über vorliegende Anträge. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.

10

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Satzungsänderungen, Beitragsordnung, Vergütungsordnung und über alle anderen für die Mitglieder verbindlichen Ordnungen und Regelungen des Vereins. Sie entscheidet ferner über Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand, die bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt wurden. Über die Aufnahme später (auch noch während der Sitzung) gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

11

Die erschienenen Mitglieder tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder dessen Vertreter ein Protokoll gefertigt, das die Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer und die Beratungen und Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten wiedergibt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

12

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung im nur Mitgliedern zugänglichen Bereich der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Sofern dies nicht möglich ist, wird Vereinsmitgliedern auf deren Wunsch eine Kopie des Protokolls ausgehändigt.
§8 Vorstand

1

Der Vorstand besteht aus:

  • den geschäftsführenden Vorständen (1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / Schatzmeister),
  • den Fachvorständen entsprechend der Anzahl aktiver Abteilungen (z.B. für: Aus- und Weiterbildung / Törns und Skipper / Regatta / Kommunikation),
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2

Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende an dessen Stelle. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

3

Jedes aktive Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung. Das Recht eines Vorstandsmitglieds zum Rücktritt aus persönlichen Gründen bleibt unberührt.

4

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

5

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Sie können für Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen, auf Nachweis angemessenen Ersatz erhalten wenn dies der SRN finanziell möglich ist. Das weitere Verfahren wird in der Vergütungsordnung des Vereins geregelt.

6

Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, darf der verbleibende Restvorstand nur noch eine Notgeschäftsführung wahrnehmen. Ist die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung länger als sechs Monate, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einzuberufen.
§9 Aufgaben des Vorstands

1

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder Ausschüssen vorbehalten sind.

2

In Notsituationen darf jedes Mitglied der geschäftsführenden Vorstände allein Geschäftsführungsentscheidungen treffen. Hierüber müssen alle Vorstandsmitglieder schnellstmöglich informiert werden.

3

Jedes Mitglied der geschäftsführenden Vorstände vertritt den Verein im Außenverhältnis jeweils alleine.

4

Die geschäftsführenden Vorstände dürfen Einzelverpflichtungsgeschäfte (z.B. Bootscharter) für den Verein mit Wirkung nach innen und außen bis zur Höhe von 5.000 Euro tätigen. Über diesen Betrag hinausgehende Einzelverpflichtungsgeschäfte erfordern einen Beschluss des Gesamtvorstandes.

5

Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte für den Verein (z.B. Kauf von Ausrüstung, Bootskauf) dürfen die geschäftsführenden Vorstände mit Wirkung nach innen und außen bis zur Höhe von 10.000 Euro tätigen. Über diesen Betrag hinausgehende Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte erfordern einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

6

Vorrangige Aufgabe des 1. und des 2. Vorsitzenden ist es darüber hinaus dem Verein Impulse zu geben und zu koordinieren.

7

Der Schatzmeister führt die Kasse und den Zahlungsverkehr. Er ist gegenüber den Mitgliedern für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und erstellt am Ende eines jeden Geschäftsjahrs einen Kassenbericht und einen Vermögensstatus.

8

Die Fachvorstände sind für ihren jeweiligen Fachbereich verantwortlich und vertreten diesen im Vorstand. Sie können Ausschüsse für fachbezogene Projekte berufen.
§10 Kassenprüfung

1

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.

2

Die Kassenprüfer erhalten spätestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung vom Schatzmeister alle erforderlichen Unterlagen (Buchungen, Belege, Kontoauszüge, elektronische Dateien etc.) sowie ggf. erforderliche Protokolle über z.B. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstands zu finanziellen Belangen.
§11 Änderungen der Satzung

1

Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die geplante Satzungsänderung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Einladung ist der Änderungsentwurf beizufügen. Die Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 25 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sein.
§12 Auflösung des Vereins

1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§13 Anwendung dieser Satzung

1

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
Vorstandsvollmacht
Vorstandsvollmacht für das amtsgerichtliche Eintragungsverfahren
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den geschäftsführenden Vorstand zur Vornahme von Abänderungen dieses Satzungsentwurfs, soweit einzelne Formulierungen des Entwurfs vom Amtsgericht (Registergericht) gerügt bzw. zu einer Versagung der Eintragung im Vereinsregister führen würden.
Die Vollmacht erlischt mit Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister. Die Mitgliedschaft ist über die vorgenommenen Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
So beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Mannheim am 17. Juli 2021.
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